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Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG)

Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG)

Für eine kieferorthopädische Behandlung sehen die Leistungen der Krankenkassen lediglich eine Grundversorgungversorgung vor. Ob die Kasse etwas zahlt richtet sich letztlich nach dem Grad der Fehlstellung der Zähne. Aus diesem Grund werden diese in sogenannte kieferorthopädische Indikationsgruppen (kurz: KIG) von 1 – 5 eingeteilt:

KIG 1: leichte Zahnfehlstellungen, Behandlung vor allem aus ästhetischen Gründen
KIG 2: gering ausgeprägte Zahnfehlstellungen, Behandlung aus medizinischen Gründen
KIG 3: ausgeprägte Zahnfehlstellungen, eine medizinische Behandlung ist erforderlich
KIG 4: stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, eine medizinische Behandlung ist dringend erforderlich
KIG 5: extrem starkausgeprägte Zahnfehlstellungen, eine medizinische Behandlung ist unbedingt erforderlich

Leistungen der Krankenkasse bei Kieferorthopädie

Wann zahlt die Krankenkasse?

Die Krankenkasse beteiligt sich nur an den Kosten einer Zahnspange, wenn ein Befund in der KIG 3 – 5 vorliegt. Sie erhalten von der Krankenkasse keine Kostenübernahmen – auch nicht anteilig - wenn die Zahnfehlstellung nach KIG 1 oder 2 diagnostiziert wird.

Aus zahnmedizinischer Sicht ist eine Behandlung schon in den KIG-Stufen 1-2 genauso sinnvoll und notwendig, wie bei schweren Fehlstellungen. Die Kosten für eine solche Zahn- bzw. Kieferregulierung sind deshalb auch nicht weniger gering, als bei Behandlungen in schweren Fällen, bei denen die GKV leistet: ca. 2.500 bis 6.500 € je Behandlung sind durchaus möglich, die Sie allerdings in voller Höhe selbst tragen müssten – ohne eine entsprechende Zusatzversicherung.

Leistungen der Krankenkasse bei Kindern

Welche Leistungen übernimmt die Krankenkasse?

Zahlungen der Gesetzlichen Krankenkasse decken nur die sogenannten Regelleistungen ab. Selbst wenn die gesetzliche Kasse leistungspflichtig ist (also in den KIG-Stufen 3 – 5), können häufig Mehrkosten entstehen, zum Beispiel für eine hochwertigere Versorgung. Die gesetzliche Kasse leistet nur für eine ihren Zweck erfüllende Standardbehandlung.

Allerdings greift die Mehrzahl der Kieferorthopäden bereits auf umfangreichere Behandlungsmethoden zurück, die zu Mehrkosten zählen und ebenfalls von Ihnen selbst getragen werden müssen. So werden z.B. die Kosten für ästhetische weiße Keramik-Brackets nicht übernommen, da diese medizinisch nicht notwendig sind. Weitere kieferorthopädische Zusatzleistungen, wie z.B. eine unsichtbare Zahnspange, Lingualtechnik, ein festsitzender Retainer etc. werden ebenfalls von der Kasse nicht übernommen.

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festsitzende Retainer und transparente Aligner
Lingualtechnik und Funktionsanalytik
Fisurenversigelung und Kinder-Zahnreinigung

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